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Informationen
Ausstattung
Details
Auf dem ca. 912 m² großen Grundstück befinden sich ein kleines Einfamilienhaus mit Anbauten und Garage sowie ein weiterer Bungalow im hinteren Grundstücksbereich.
Nach unverbindlicher Einschätzung des zuständigen Stadtplanungsamtes richtet sich die Neubebauung nach § 34 BauGB. Nach Abriss der Bestandsbebauung ist grundsätzlich eine Teilung des Grundstücks und die Bebauung mit zwei Einfamilienhäusern in erster und zweiter Reihe denkbar. Je Wohnhaus wird eine Grundfläche von maximal ca. 100 m² genannt. Vorgesehen werden können eingeschossige Gebäude mit ausgebautem Dach. Zur Straßenfront ist ein Abstand von mindestens ca. 5 m einzuhalten.
Für das hintere Grundstück ist eine gesicherte Erschließung, beispielsweise über ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht oder als Hammerstielgrundstück, erforderlich.
Für den Abriss aller Bestandsgebäude liegt bereits ein Angebot über ca. 80.000 EUR vor. Die Kosten sind vom Erwerber zu tragen.
Der rückwärtige Bungalow verfügt über drei kleine Räume sowie Strom, jedoch keinen Wasseranschluss. Nach entsprechenden Investitionen wäre eine weitere Nutzung, z. B. als Gästehaus oder Arbeitsbereich, denkbar.
Eine rechtsverbindliche Klärung der Bebaubarkeit erfolgt über Bauvorbescheid oder Baugenehmigung.
Die Immobilie befindet sich in ruhiger und gewachsener Wohnlage im Berliner Ortsteil Altglienicke. Das Umfeld ist überwiegend durch Einfamilienhäuser, kleinere Wohngebäude und großzügige Grundstücke geprägt.
Einkaufsmöglichkeiten, Schulen, Kindertagesstätten und weitere Einrichtungen des täglichen Bedarfs sind gut erreichbar. Die Lage eignet sich besonders für Paare, Familien und ältere Käufer, die ein großzügiges Grundstück in Berlin suchen und ihre Wohnvorstellungen individuell verwirklichen möchten.
HINWEIS: Die Immobilie wird im Rahmen eines offenen Bieterverfahrens veräußert! Das angegebene MINDESTGEBOT beträgt 200.000 Euro und stellt weder den Verkehrswert noch eine Kaufpreisempfehlung dar. Die Teilnehmer können den jeweils aktuellen Höchststand einsehen und ihre Gebote innerhalb der Gebotsfrist erhöhen. Die Eigentümerin behält sich ausdrücklich vor, das höchste Gebot anzunehmen, abzulehnen oder das Verfahren ohne Verkauf zu beenden.
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